Allgemeine Einkaufsbedingungen
1. Geltungsbereich
a) Diese Einkaufsbedingungen gelten für unsere Einkäufe von Schlacht-, Nutz- und Zuchttieren, für Bestellungen von Waren, Dienst- oder Werkleistungen. Sie gelten ausschließlich. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Lieferanten sind für uns nur verbindlich, wenn wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir der Einbeziehung abweichender oder ergänzender Bedingungen des Lieferanten nicht widersprochen oder die Lieferung ohne Vorbehalt angenommen oder bezahlt haben.
b) Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern.
c) Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
d) Sollte eine der nachfolgenden Bestimmungen oder der weiteren, zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Regelung nahe- oder gleichkommt.
2. Preise, Zahlungsbedingungen
a) Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, verringert sich der Preis um die Vorkosten (Erfassungskosten, Kosten der Lebendverwiegung, Transportkosten, Versicherungskosten sowie sonstige Vorkosten) und insbesondere für die Transportkosten, wenn wir transportieren.
b) Wir bezahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Abrechnung bzw. Rechnungserhalt.
c) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichen Umfang zu. Insbesondere sind wir im Fall der Mängelrüge berechtigt, fällige Zahlungen in angemessenem Umfang zurückzuhalten. Aufrechnungsrechte stehen dem Lieferanten nur zu, sofern die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist. Darüber hinaus ist der Lieferant berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages nur geltend zu machen, sofern und soweit wir eine Pflichtverletzung gemäß § 276 BGB zu vertreten haben.
d) Wir können jederzeit mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Lieferanten aufrechnen. Die Aufrechnung gegen Forderungen in einer anderen Währung ist möglich.
3. Liefertermin, Lieferung
a) Die vereinbarte Lieferzeit ist bindend. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Dabei hat er die Gründe und die voraussichtliche Dauer anzugeben.
b) Kommt der Lieferant in Lieferverzug, so sind wir berechtigt, eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,1 % des Lieferwertes pro Tag des Verzuges geltend zu machen, jedoch nicht mehr als insgesamt 10 % des gesamten Lieferwertes. Dem Lieferanten steht das Recht zu, uns nachzuweisen, dass infolge des Verzuges kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Im Übrigen stehen uns die gesetzlichen Rechte uneingeschränkt zu.
4. Eigentums- und Gefahrübergang
a) Beim Einkauf von Schlachttieren erfolgt der Eigentums- und Gefahrübergang ab dem Zeitpunkt der Verladung des Schlachttieres auf unser Fahrzeug.
b) Bis zur Freigabe des Tieres nach der gesetzlichen Schlachttieruntersuchung in der Schlachtstätte trägt der Lieferant die Beweislast für die Mängelfreiheit des Schlachttieres.
5. Mängelhaftung, Garantie
a) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu.
b) Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Bei tragenden Tieren beginnt die Verjährungsfrist jedoch erst mit dem zu erwartendem Geburtsdatum zu laufen.
c) Bei Zucht- und Nutztieren garantiert der Lieferant die normale Gesundheit und Handelsfähigkeit sowie das Fehlen von Binnenebrigkeit, Zwittrigkeit, Gebärmuttervorfall und Euterviertelausfall, TBC, Brucellose, Leukose und Samonellose. Bei tragenden Tieren garantiert der Lieferant die normale Trächtigkeit (bei Angabe des Belegedatums: ab Belegedatum) und bei Vatertieren die normale Sprung- und Befruchtungsfähigkeit. Darüber hinaus garantiert der Lieferant bei Rindern die erkunft aus amtlich anerkanntem brucellose- und BHV1-freiem Bestand.
d) Bei Futtervieh, Schlachtvieh und Kälbern garantiert der Lieferant Nüchternheit. Bei nicht nüchternen Tieren sind wir berechtigt, den Kaufpreis um 5% zu mindern.
e) Bei tragenden Kühen garantiert der Lieferant, dass diese gesund im Euter und ohne Vorfall sind. Die Verjährungsfrist beginnt abweichend von der gesetzlichen Regelung erst nach dem Kalben zu laufen. Weisen wir insoweit einen Mangel mit tierärztlichem Attest nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
f) Bei tragenden Kalbinnen /Färsen garantiert der Lieferant einwandfreie Euter. Weisen wir innerhalb von zehn Tagen nach dem Kalben mit tierärztlichem Attest Drei- bzw. Zweistrichigkeit nach, sind wir berechtigt, den Kaufpreis um 10 % (Dreistrichigkeit) bzw. 20 % (Zweistrichigkeit) zu mindern.
g) Der Lieferant garantiert, dass das Kalbinnen/Färsen innerhalb von 300 Tagen nach dem Deckdatum kalbt und dass Tiere, die als hochtragend, im Laufstall oder auf der Weide gedeckt verkauft werden, innerhalb von 42 Tagen nach der Übergabe kalben. Bei Überschreiten dieser Fristen ist der Lieferant verpflichtet, Futtergeld bis zur Abkalbung i.H.v. EURO 2,60/Tag zu zahlen. Bei nicht tragenden Tieren sowie bei Tieren mit Steinkalb sind wir insoweit berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
6. Haftung, Freistellung, Haftpflichtversicherungsschutz
a) Soweit der Lieferant für einen durch sein geliefertes Tier verursachten Schaden verantwortlich ist, hat er uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
b) In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gem. §§ 683, 670 zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Warnund Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen werden wir den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
c) Wir akzeptieren keine Haftungseinschränkung, es sei denn, sie wird individuell vertraglich vereinbart.
7. Gerichtsstand, anwendbares Recht
a) Ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist Augsburg. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz oder am vereinbarten Erfüllungsort zu verklagen.
b) Für alle Verträge gilt deutsches Recht als vereinbart; die Bestimmungen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.